Satzung

Satzung der schroeder-wulfken-stiftung

§ 1 Namen, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Schröder-Wulfken-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bremen.
  2. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Gemeinnützige und mildtätige Stiftungszwecke

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung 
    • der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Nr. 4 AO), 
    • von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Nr. 5 AO), 
    • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Absatz 2 Nr. 7 AO), 
    • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Absatz 2 Nr. 13 AO), 
    • der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Absatz 2 Nr. 15 AO) 
    • mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
    • die Durchführung oder Förderung von Musikaufführungen und anderen Projekten mit Kindern, Jugendlichen und Auszubildenden in Bremen, u. a. in Zusammenhang mit der Initiative „Melodie des Lebens“ und „Zukunftslabor“ der Deutschen Kammerphilharmonie Bremen,
    • die Förderung der Ausbildung von Schülern und Auszubildenden aus Georgien in Deutschland,
    • die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher in Deutschland, einschließlich von Kindern und Jugendlichen, die in Deutschland als Flüchtlinge leben.
  4. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 
  5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
  6. Die Zwecke der Stiftung müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Entsprechend der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt es, wenn die Stiftung in jedem Jahr mindestens einen Satzungszweck verfolgt. Als steuerbegünstigter Satzungszweck ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln i. S. d. § 58 Nr. 1 AO in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 des § 2 dieser Satzung anzusehen. Sollte die Stiftung zukünftig über ein größeres Vermögen verfügen, kann der Stiftungszweck im Wege des § 12 dieser Satzung erweitert oder angepasst werden.
  7. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Stifter und seine Erben sowie die Organmitglieder erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung darf allerdings einen Teil ihres Einkommens – jedoch höchstens in den Grenzen des § 58 Nr. 6 AO in seiner jeweils geltenden Fassung, zurzeit: ein Drittel – dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihre Andenken zu ehren. Hierüber entscheidet der Beirat. Der Stifter darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

§ 3 Stiftungsvermögen, gemeinnützige Mittelverwendung

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es kann durch hierzu bestimmte, nachfolgende Zuwendungen des Stifters oder Dritter (Zustiftungen) erhöht werden. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen. Über die Annahme einer Zustiftung Dritter entscheidet der Vorstand. Zustifter sind Stifter im Sinne der §§ 4, 5 und 8 dieser Satzung.
  2. Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Vermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise mit einem Teil seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 BremStiftG kann die Stiftungsbehörde Ausnahmen zulassen.
  3. Das Stiftungsvermögen (Anfangsvermögen sowie Zustiftungen) ist wertbeständig und ertragsbringend anzulegen. Anlagen in in- und ausländische Unternehmen, Handwerks- und Kleingewerbebetriebe, Organisationen und Fonds mit der expliziten Absicht, neben Wertbeständigkeit und einer finanziellen Rendite eine messbare soziale oder ökologische Wirkung zu erzielen, sind Bestandteil der Anlagestrategie. Der Vorstand kann die Anlagestrategie in Anlagerichtlinien schriftlich festlegen. Der Beirat überwacht die Einhaltung der Anlagerichtlinien. 
  4. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
  5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Freie Rücklagen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  7. Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen oder die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  8. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. 
  9. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind grundsätzlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Ausnahmsweise mit Zustimmung des Beirats kann der Vorstand Erträge und Spenden dem Stiftungsvermögen zuführen, wenn dies langfristig der Erfüllung des Stiftungszwecks dienlich ist. 

§ 4 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand (§§ 5–7) und der Beirat (§§ 8–10).
  2. Familienmitglieder der Stifter sind, soweit die charakterliche und fachliche Eignung gewährleistet ist, bei der Besetzung der Stiftungsorgane bevorzugt zu berücksichtigen. Mindestens einem der Stiftungsorgane soll aber eine familienunabhängige Persönlichkeit angehören. 
  3. Grundsätzlich sind die Mitglieder der Stiftungsorgane ehrenamtlich tätig. Sollten zukünftig die Aufgaben der Stiftungsorgane einen substantiellen Arbeitseinsatz oder Spezialkenntnisse erfordern, können die Mitglieder der Stiftungsorgane angemessenen vergütet werden, soweit die Ertragslage der Stiftung dies zulässt. Art und Umfang der Vergütung sind schriftlich festzulegen. Angemessene Auslagen dürfen den Stiftungsorganen ersetzt werden. Das Nähere kann der Vorstand in einer Vergütungsordnung regeln. Insoweit sind Stifter und Vorstand von den Regelungen des § 181 BGB befreit. Die Vergütungsordnung sowie jede Änderung und Neufassung der Vergütungsordnung ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
  4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften der Stiftung gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Organmitglieder von dritter Seite aufgrund einer Tätigkeit für die Stiftung in Anspruch genommen, kann die Stiftung das betroffene Mitglied von jeglichen Ansprüchen freistellen, sofern dem Mitglied nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird. Die angemessenen Kosten einer in diesem Zusammenhang notwendigen Rechtsvertretung des Mitglieds kann die Stiftung tragen. Die Stiftung ist berechtigt, zur Absicherung der vorstehenden Risiken angemessenen Versicherungsschutz für die Stiftung und ihre Organmitglieder abzuschließen. Der Vorstand entscheidet über Haftungsfreistellungen, Kostenübernahmen und den Abschluss von Versicherungen.

§ 5 Stiftungsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Seine ersten Mitglieder sind im Stiftungsgeschäft bestimmt. Im Übrigen ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl (Abs. 3). Sofern mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, kann der Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.
  2. Vorstandsmitglieder scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem Amt aus, wenn das Vorstandsmitglied
    • sein Amt niederlegt oder verstirbt;
    • das 80. Lebensjahr vollendet. Abweichend hiervon dürfen die Stifter dem Vorstand auf Lebenszeit angehören; 
    • aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder mit Zustimmung des Beirats abberufen wird.
  3. Zusätzliche Mitglieder des Vorstands werden nach Anhörung des Beirats durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ernannt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, können die verbleibenden Mitglieder durch einstimmigen Beschluss einen Nachfolger benennen, sofern der Vorstand nach dem Willen der einfachen Mehrheit der verbliebenen Vorstandsmitglieder nicht verkleinert werden soll. Ist eine Verkleinerung nicht beabsichtigt und erfolgt die Benennung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden, wird der Nachfolger durch den Beirat mit einfacher Mehrheit benannt.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstands

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Stiftung allein zu vertreten. 
  2. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung in sämtlichen Angelegenheiten.
  3. Bei der Führung der Geschäfte der Stiftung ist der Vorstand an das Gesetz, diese Satzung und den bekannten oder mutmaßlichen Willen des Stifters gebunden.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen rechtliche und steuerliche Beratung gegen angemessenes Entgelt einzuholen.
  5. Der Vorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks. 
  6. Sofern die wirtschaftliche Lage der Stiftung dies erfordert und zulässt, kann der Vorstand zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Wahrnehmung laufender Aufgaben einzelne Tätigkeiten gegen Entgelt an Dritte übertragen. Der Abschluss entsprechender Verträge bedarf der Zustimmung des Beirats, sofern die Übertragung an ein Vorstandsmitglied oder einem von diesem kontrollierten Unternehmen erfolgen soll.

§ 7 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

  1. Der Stiftungsvorstand wird durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
  3. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren (schriftlich, per Telefax oder elektronisch, z. B. per E-Mail) gefasst werden.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen sowie einem ggf. abwesenden Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens zwei, höchstens sieben Personen. Die ersten Mitglieder des Beirats werden durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. Der Beirat ergänzt sich durch Zuwahl (Abs. 3).
  2. Mitglieder des Beirats scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem Amt aus, wenn das Mitglied
    • sein Amt niederlegt oder verstirbt;
    • das 80. Lebensjahr vollendet. Abweichend hiervon dürfen die Stifter dem Beirat auf Lebenszeit angehören;
    • aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstands abberufen wird.
  3. Weitere Mitglieder des Beirats werden nach Anhörung des Beirats durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt. Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, kann der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger benennen.
  4. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Der Beirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 9 Aufgaben des Beirats

  1. Der Beirat berät den Stiftungsvorstand in allen Angelegenheiten der Stiftung insbesondere bei der Erfüllung des Stiftungszwecks. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. Jedes Mitglied des Beirats hat ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge.
  3. Dem Beirat obliegen auch
    • die Feststellung der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnung, Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke,
    • die Entlastung des Vorstands und
    • die Beschlussfassungen im Rahmen des § 5 und der §§ 11 und 12.

§ 10 Geschäftsgang des Beirats

  1. Der Beirat wird vom Vorstand oder von seinem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind zu sämtlichen Beiratssitzungen zu laden und haben ein Teilnahmerecht. Sie sollen vor den Entscheidungen des Beirats gehört werden, haben aber kein Stimmrecht.
  3. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle zu ladenden Teilnehmer (Abs. 1 und 2) anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
  4. Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren (schriftlich, per Telefax oder elektronisch, z.B. per E-Mail) gefasst werden.
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, deren Inhalt von den anwesenden Beiratsmitgliedern zu bestätigen ist sowie einem ggf. abwesenden Teilnahmeberechtigten (Abs. 1 und 2) zur Kenntnis zu bringen. Die Bestätigung kann im Umlaufverfahren erfolgen und ist formlos

§ 11 Satzungsänderung

  1. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats eine Änderung der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berührt, beschließen, wenn
    • die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung dadurch nicht wesentlich geändert wird,
    • der Vorstand sie aufgrund geänderter Verhältnisse für sinnvoll hält,
    • damit dem mutmaßlichen Willen des Stifters Rechnung getragen wird oder
    • dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtert wird.

      Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Ziff. 2, 3 oder 4 darf der Vorstand auch den Namen der Stiftung ändern.
  2. Der Beschluss nach Absatz 1 erfordert eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Beirats und des Vorstands.
  3. Die Satzungsänderung wird erst mit Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam.

§ 12 Änderung des Stiftungszwecks

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirats die Änderung des Stiftungszwecks beschließen, wenn keine Anpassung nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist.
  2. Werden die Erträge der Stiftung nur teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt, kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirats der Stiftung einen weiteren Zweck geben, dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint. Der weitere Zweck soll dem ursprünglichen Zweck ähnlich sein.
  3. Eine Modifikation des Stiftungszwecks, die ihn nicht in seinem Wesen berührt, ist zulässig, wenn
    • dies aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erforderlich erscheint, oder
    • damit dem mutmaßlichen Willen des Stifters Rechnung getragen wird.
  4. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 darf der Vorstand mit Zustimmung aller Mitglieder des Beirats auch die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.
  5. Ein Beschluss nach den Absätzen 1 bis 4 bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Beirats und des Vorstands. 

§ 13 Auflösung oder Aufhebung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das zufallende Vermögen für die Förderung von Kunst und Kultur oder Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die begünstigte Einrichtung wird durch Beschluss des Stiftungsvorstands mit Zustimmung des Beirats bestimmt. Die Vermögensübertragung darf erst nach Zustimmung der Stiftungsaufsicht und der zuständigen Finanzbehörde erfolgen.